Allgemeine Geschäftsbedingungen Short Way Projects GmbH

Inhalt

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Leistungen von Short Way Projects
3. Leistungen des Kunden
4. Vergütung
5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
7. Kundenschutz / Lieferantenschutz
8. Kündigung
9. Haftung
10. Verschwiegenheitspflicht
11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
12. Höhere Gewalt
13. Schlussbestimmungen


 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Short Way Projects GmbH (nachfolgend auch „SWP“ genannt) und dem Auftragsnehmer (nachfolgend „Kandidat“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen SWP und dem Kandidaten gelten nur insoweit, als sie von SWP und dem Kandidaten als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kandidaten ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn SWP diesen nicht widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

 

2. Leistungen von SWP

Leistungen von SWP im Sinne dieser AGB sind
2.1 der Nachweis oder die Vermittlung eines durch SWP vorgestellten Kandidaten zur Anstellung als Arbeitnehmer,
2.2 der Nachweis oder die Vermittlung eines durch SWP vorgestellten Kandidaten zur Beauftragung als selbständiger Auftragnehmer (nachfolgend auch „Interim Manager“ genannt),
2.3 Dienstleistungen, insbesondere die Suche, Vorauswahl und Vorprüfung von geeigneten Kandidaten und Interim Managern sowie
2.4 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

 

3. Leistungen des Kunden

3.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass SWP sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
3.2 Sofern SWP dem Kunden einen Kandidaten und/oder Interim Manager nachweist, vorstellt oder vermittelt, der dem Kunden bereits zuvor nachweislich bekannt war und der Kunde bereits mit dem Kandidaten und/oder Interim Manager in einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung stand, ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand SWP unverzüglich schriftlich anzuzeigen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so steht Page die unter nachstehender Ziffer 4 aufgeführte Vergütung zu.
3.3 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen sowie der Eignung eines durch SWP nachgewiesen, vorgestellten und vermittelten Kandidaten und/oder Interim Managers und wird sich von den entsprechenden Qualifikationen sowie der Eignung des Kandidaten oder Interim Managers selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
3.4 Der Kunde hat SWP vorher schriftlich darüber zu informieren, wenn der von SWP nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat beim Kunden in einer besonderen Vertrauensstellung, insbesondere bei verantwortlichem Umgang mit Geld und/oder Wertsachen, eingesetzt werden soll.
3.5 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für etwaig erforderliche Arbeitserlaubnisse und sonstige Erlaubnisse.
3.6 Bei einer Beauftragung von Kandidaten als selbständige Auftragnehmer, sog. Interim-Management, gelten zusätzlich auch die nachfolgenden Regelungen:
• Der Kunde hat durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie durch geeignete interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass eine mit einem Interim Manager getroffene Vereinbarung nicht als Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 SGB IV) angesehen werden kann.
• Bei der Erbringung der Leistungen unterliegt der Interim Manager keinem Weisungs- und/oder Direktionsrecht seitens des Kunden, Gleiches gilt für etwaig eingesetzte Personen durch den Interim Manager. Diese erbringen ihre Leistungen selbständig und sind weder in die Betriebsorganisation von SWP, noch in die des Kunden oder etwaiger Endkunden des Kunden einzugliedern, diese sind ebenfalls entsprechend zu unterrichten.
• Der Kunde ist jedoch nicht daran gehindert, nach Beendigung des Auftrags, für den der Interim Manager durch SWP an den Kunden nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, diesem anschließend ein Angebot zur Anstellung als Arbeitnehmer zu unterbreiten bzw. diesen zu beschäftigen, sofern dem diese AGB oder eine sonstige Vereinbarung zwischen den Parteien und/oder zwischen SWP und dem Interim Manager nicht entgegenstehen. Für die sich hieraus etwaig ergebenden Honoraransprüche gilt nachfolgende Ziffer 4 entsprechend.
• Der Kunde wird den von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Interim Manager in die eigenen Unternehmensrichtlinien schriftlich einweisen und entsprechend detailliert belehren.
• Der Kunde trägt die Verantwortung für die etwaig notwendige Beschaffung von Erlaubnissen, die für die jeweilige Beauftragung erforderlich sind, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Leistungen und Aufträge, die der Kunde an die von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Interim Manager erteilt.

 

4. Vergütung

4.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch SWP bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
4.2 Sollte zwischen dem Kunden und SWP eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde einen von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten ein, steht SWP ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:

Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 30% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Kandidaten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch EUR 25.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.
4.3 Der Anspruch auf das Honorar entsteht, wenn eine Anstellung beim Kunden innerhalb von 12 Monaten, je nachdem, welches der nachfolgenden Ereignisse zuerst eintritt:
• nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten
• nach dem ersten Vorstellungstermin oder
• nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes erfolgt.
Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages oder spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, binnen 5 Werktagen fällig.

Der Kunde hat SWP unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als Arbeitnehmer eingestellt hat und SWP jeweils unverzüglich über das Bruttojahresgehaltes (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den vorgestellten Kandidaten anspricht oder sich der Kandidat selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position der von SWP vorgestellte Kandidat beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die er ursprünglich von SWP vorgeschlagen wurde.

Sollte zwischen dem Kunden und SWP eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und beauftragt der Kunde einen von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager, steht SWP ein Honorar in Höhe von 30% der vom selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager dem Kunden in Rechnung gestellten Vergütungen nebst Nebenkosten (Fahrgeld, Aufwandsentschädigung etc.) zu. Die Zahlungsverpflichtung besteht solange, wie der selbständige Auftragnehmer / Interim Manager für den Kunden tätig ist (auch im Fall einer wiederholten Tätigkeit des selbständigen Auftragnehmers / Interim Managers für den Kunden ohne Mitwirkung von SWP). Der Kunde hat SWP jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung entsprechender Ablichtungen der Rechnungen zu informieren und auf Aufforderung von SWP die Richtigkeit der Rechnungen eidesstattlich schriftlich zu versichern.

Der Kunde hat SWP unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Beauftragung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager oder in sonstiger Form beauftragt hat und SWP jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager dem Kunden in Rechnung gestellte jeweilige Vergütung (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten wie Fahrgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender Nachweise zu informieren.

Dieser Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den nachgewiesenen, vorgestellten oder vormittelten Kandidaten anspricht oder sich der nachgewiesene oder vermittelte Kandidat selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen des Kunden beworben hat. Der Anspruch von SWP besteht auch unabhängig davon, mit welcher Position oder Tätigkeit der von SWP nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat beim Kunden beauftragt wird (d.h. insbesondere auch dann, wenn der Kandidat mit einer anderen Position bzw. Tätigkeit beauftragt wird als mit der Position oder Tätigkeit, für die der Kandidat ursprünglich von SWP nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat von verbundenen Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – beauftragt werden sollte.

Übernimmt der Kunde im Zusammenhang mit einem Projekt einen zunächst als selbständigen Auftragnehmer / Interim Manager beauftragten Kandidaten als Arbeitnehmer, steht SWP ein Honorar in Hohe von 30% des ersten Bruttojahresgehaltes (mindestens jedoch 25.000 EUR zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer) dieses Kandidaten zu. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Zulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Jahresbruttoeinkommen hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie
z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.

Falls der Kunde einen Kandidaten und/oder Interim Manager, der ihm ursprünglich durch SWP nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von SWP, einstellt, als Interim Manager beauftragt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, SWP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

 

5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

5.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
• bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Kandidaten,
• bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
• bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
5.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist SWP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von SWP bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
5.4 Im Falle des Nachweises, Vorstellung oder der Vermittlung von selbständigen Auftragnehmern / Interim Managern erfolgt die Abrechnung durch SWP wöchentlich, es sei denn, eine anderweitige Abrechnung wird entsprechend schriftlich vereinbart. Die üblichen Kosten für Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten, Dienstreisen, Schulungen (z.B. Fahrtgeld, Übernachtung, Verpflegung etc.) werden dem Kunden durch SWP gesondert berechnet, soweit dies vertraglich nicht anders vereinbart wurde.
5.5 Bei Interim-Management prüft der Kunde durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter die vom Interim Manager geleisteten und auf einem Tätigkeitsnachweis erfassten Stunden/Tage wöchentlich, es sei denn, es wird eine monatliche Vorgehensweise gesondert vereinbart. Der bevollmächtigte Vertreter hat den Tätigkeitsnachweis durch Unterschrift und Firmenstempel innerhalb von 5 Tagen nach Übermittlung als ordnungsgemäß und vertragsgerecht zu bestätigten, es sei denn, dieser weist nachweisbare Fehler auf und diese werden SWP innerhalb der vorgenannten Frist entsprechend schriftlich mitgeteilt. Das Original des Tätigkeitsnachweises erhält grundsätzlich SWP, der Kunde erhält eine Kopie. Sollte der Kunde der Prüfung und Gegenzeichnung des ordnungsgemäß übermittelten Tätigkeitsnachweises innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen, steht SWP die sich aus dem Tätigkeitsnachweis zu berechnende Vergütung dennoch zu.
5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, an die von SWP vermittelten Interim Manager Geldbeträge jedweder Art zu zahlen. Die Mitarbeiter von SWP oder eingesetzte Interim Manager sind zur Entgegennahme von Zahlungen des Kunden für SWP ausdrücklich nicht berechtigt. Etwaige derartige Zahlungen des Kunden entbinden diesen nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SWP.
5.7 Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von SWP schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung

6.1 Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber SWP geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
6.2 Handelt es sich bei der von SWP zu erbringenden Leistung um eine Werkleistung, die in jedem Falle als eine solche in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich zu bezeichnen und zu vereinbaren ist, so hat der Kunde im Falle etwaiger Mängel einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber SWP geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Werkleistung. Kann SWP die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die SWP nicht zu vertreten hat, hat SWP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft SWP in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.

 

7. Kundenschutz / Lieferantenschutz

Für alle Kunden mit denen durch den Auftraggeber, ein Auftrag zustande kam / kommt, erhält der Auftraggeber umfassenden Kundenschutz. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers an seinem Kundenstamm zu wahren und alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich zu behandeln.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den vom Auftraggeber akquirierten Kunden
jeglichen Wettbewerb zu unterlassen und in keiner Weise, sei es unmittelbar oder mittelbar für den Kunden tätig zu werden bzw. Aufträge von ihm anzunehmen. Der Kundenschutz erstreckt sich auf alle Aufträge für die Dauer von 2 Jahren nach Auftragsdurchführung. Eine direkte Abwicklung etwaiger Nachfolgeaufträge kann nur nach ausdrücklicher individueller Vereinbarung mit dem Auftraggeber erfolgen.
Der Kundenschutz erstreckt sich auf durch den Auftraggeber akquirierte Kunden, soweit der Auftragnehmer in den letzten 3 Jahren nicht für den Kunden selbst tätig war. Der Versuch einen Auftrag zu akquirieren und dabei den Auftraggeber beim Kunden zu diskreditieren ist mit der Verletzung des Kundenschutzes gleichzusetzen.
Für den Fall der Verletzung der Kundenschutzvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % aus dem direkten Auftragswert an den Auftraggeber, ist der Auftragswert unter 50.000,00 € oder bleibt es beim Versuch der Akquirierung des Kunden so ist die Vertragsstrafe bei 20.000,00 €. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer im Falle einer Verletzung der Kundenschutzvereinbarung dem Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den/die mit dem Kunden direkt abgewickelten Aufträge zu erteilen.
Das Recht des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer im Falle einer Verletzung der Kundenschutzvereinbarung dem Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den/die mit dem Kunden direkt abgewickelten Aufträge zu erteilen.

 

8. Kündigung

8.1 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
8.2 SWP ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• der Kunde zahlungsunfähig ist
• über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
• der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
• der Kunde sich in Annahmeverzug mit den Leistungen von SWP oder des Interim Managers befindet
• der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
8.3 Im Falle der Kündigung ist SWP berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen und beim Kunden eingesetzte selbständige Auftragnehmer / Interim Manager abzuziehen. Die sonstigen, SWP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

 

9. Haftung

9.1 Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.2 wird die Haftung von SWP für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
9.11 SWP haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, dieser wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 1 Mio. EUR (in Worten: eine Million Euro).
9.12 SWP haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 SWP übernimmt keine Garantie für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zur Festeinstellung und/oder für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Auftragnehmer zur Beauftragung als selbständige Auftragnehmer / Interim Manager. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden gemäß Ziffer 3.3. obliegt.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.

 

10. Verschwiegenheitspflicht

10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen.
10.2 Die von SWP vorgestellten Kandidaten und/oder Interim Manager werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.

 

11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von SWP, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von SWP nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten und/oder Interim Manager an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Beauftragung und/oder Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
11.2 Falls der Kunde einen Kandidaten und/oder Interim Manager, der ihm ursprünglich durch SWP nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von SWP zum Zwecke der Beauftragung und/oder Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern dieser Kandidat oder Interim Manager von dem Dritten eingestellt, als Interim Manager beauftragt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, SWP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

 

12. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von SWP liegende und von SWP nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden SWP für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf. SWP ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
13.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.